Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/73#abs-1 (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 72 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/73#abs-2 (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84, die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/73#abs-3 (3) Bei Zahlung eines Teilbetrages vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis. Der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/73#abs-4 (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung des Familiengerichts zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 72 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

§ 72 § 74